I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Erstattung erbrachter Leistungen.
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