LSG Bayern - Urteil vom 23.10.2008
L 9 AL 59/01
Normen:
AFG § 100 Abs. 1; AFG § 101 Abs. 1 S. 1; AFG § 101 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; AFG § 102 Abs. 1 S. 1; AFG § 41; AFG § 44; AFG § 47; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 374/98

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme der Bewilligung wegen Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze

LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen L 9 AL 59/01

DRsp Nr. 2009/26754

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme der Bewilligung wegen Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze

Zwar ist die für Leistungen der Arbeitslosenversicherung anspruchsschädliche Zeitgrenze einer kurzzeitigen Beschäftigung gesetzlich genau definiert. Es handelt sich im Übrigen jedoch um einen vergleichsweise weitgesteckten anspruchsschädlichen Tatbestand. Typisch und Kernpunkt eines anspruchsschädlichen Beschäftigungsverhältnisses ist, "dass Gegenstand des Verhältnisses gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses ist". Diese weitgesteckte Definition des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, um Manipulationen beim Arbeitslosengeldbezug vorzubeugen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AFG § 100 Abs. 1; AFG § 101 Abs. 1 S. 1; AFG § 101 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; AFG § 102 Abs. 1 S. 1; AFG § 41; AFG § 44; AFG § 47; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Streitig sind die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Erstattung erbrachter Leistungen.