Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) im Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2012.
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