LSG Rheinland-Pfalz vom 26.09.2008
L 1 AL 78/07
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 5; BErzGG § 18 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4; SGB III § 130 Abs. 1; SGB III § 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB III § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB III § 132 Abs. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 479/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ruhen bei Gewährung einer Entlassungsentschädigung, Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Bemessung wegen Mutterschutz- und Erziehungszeiten

LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.09.2008 - Aktenzeichen L 1 AL 78/07

DRsp Nr. 2009/5040

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ruhen bei Gewährung einer Entlassungsentschädigung, Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Bemessung wegen Mutterschutz- und Erziehungszeiten

1. Die unwiderlegbare Vermutung eines Doppelbezugs der Leistungen in § 143a Abs. 1 SGB III greift auch bei der Annahme, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist mit Ablauf der Elternzeit dürfe nicht das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs zur Folge haben, weil der Arbeitgeber während der Elternzeit nicht habe kündigen und einem Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nicht habe entsprechen können. 2. Es ist nicht verfassungswidrig, das Arbeitslosengeld nach § 132 SGB III auch dann fiktiv nach Qualifikationsgruppen zu bemessen, wenn Mutterschutz- und Erziehungszeiten mitursächlich sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 5;