LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.12.2011
L 3 AL 6/11
Normen:
SGB III § 143a Abs. 1 S. 1; SGB III § 143a Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 158/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen Entlassungsentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 6/11

DRsp Nr. 2012/8594

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen Entlassungsentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Erhalt einer Entlassungsentschädigung. 2. Nach dem Wortlaut des § 143a Abs. 1 S. 1 SGB III kommt es für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur darauf an, dass zwei tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Zahlung einer Entlassungsentschädigung "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" und die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers. „Wegen der Beendigung“ wird eine Abfindung gewährt, wenn der Arbeitslose die Abfindung ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten hätte. Damit sind lediglich Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht wegen, sondern nur anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten sind, ausgeschlossen. Es wird also gerade kein Kausalzusammenhang zwischen der Abfindung und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt. "Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" wird eine Abfindung gewährt, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.