BSG - Urteil vom 22.02.2012
B 11 AL 26/10 R
Normen:
MuSchG § 11 Abs. 1; MuSchG § 3 Abs. 1; MuSchG § 3 Abs. 2; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 119 Abs. 5 Nr. 1; SGB III § 119 Abs. 5; SGB III § 121 Abs. 1; SGB III § 121; SGG § 103;
Fundstellen:
AuR 2012, 211
NZA 2012, 1146
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 4524/09
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 4837/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG

BSG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen B 11 AL 26/10 R

DRsp Nr. 2012/7635

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG

Nach § 3 Abs. 2 MuSchG dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Es handelt sich also im Unterschied zu dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG um ein - von gesundheitlichen Gefährdungsaspekten unabhängiges - generelles (allgemeines) Beschäftigungsverbot. Auch wenn dieses vorgeburtliche Beschäftigungsverbot, das ausdrücklich nur schwangere Arbeitnehmerinnen und schwangere Heimarbeiterinnen betrifft (vgl. § 1 MuSchG), als generelles Beschäftigungsverbot auch bei arbeitslosen Schwangeren zu beachten wäre, bleibt es ein relatives Verbot bei Bereiterklärung zur Weiterarbeit. Es kann deshalb bei einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG - auch wenn dies naheliegend ist - nicht stets vom Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs ausgegangen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

MuSchG § 11 Abs. 1; MuSchG § 3 Abs. 1; § Abs. ;