LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.11.2008
L 12 AL 185/05
Normen:
AFG § 100 Abs. 1; AFG § 104; AFG § 133; SGB I § 40 Abs. 1; SGB I § 41; SGB I § 44 Abs. 1; SGB I § 44 Abs. 2; SGB X § 20;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 554/03

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verzinsung des Leistungsanspruchs; vollständiger Leistungsantrag bei fehlender Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen L 12 AL 185/05

DRsp Nr. 2009/4594

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verzinsung des Leistungsanspruchs; vollständiger Leistungsantrag bei fehlender Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers

Das Vorliegen einer Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers gehört nicht zu den Voraussetzungen eines vollständigen Leistungsantrages, so dass Arbeitslosengeld zu verzinsen ist, wenn sich die Bewilligung wegen fehlender Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers bzw wegen ungeklärter ausreichender Anwartschaftszeit verzögert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. März 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für das im April bzw. Juli 2003 gezahlte Arbeitslosengeld Zinsen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AFG § 100 Abs. 1; AFG § 104; AFG § 133; SGB I § 40 Abs. 1; SGB I § 41; SGB I § 44 Abs. 1; SGB I § 44 Abs. 2; SGB X § 20;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte für Arbeitslosengeld (Alg), das mehrere Jahre nach der Antragstellung gezahlt wurde, Zinsen an den Kläger zu zahlen hat.