LSG Hamburg - Urteil vom 26.07.2023
L 2 AL 12/22
Normen:
SGB III § 16 Abs. 2; SGB III § 45 Abs. 1; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 172/15

Anspruch auf ArbeitslosengeldAnforderungen an das Vorliegen von BeschäftigungslosigkeitKein rechtlich unverbindliches Einfühlungsverhältnis

LSG Hamburg, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 12/22

DRsp Nr. 2023/13278

Anspruch auf Arbeitslosengeld Anforderungen an das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit Kein rechtlich unverbindliches Einfühlungsverhältnis

Beschäftigungslos im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist nicht, wer in einem faktischen Arbeitsverhältnis oder sogar ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Erwerbsleben geistige oder körperliche Kräfte einsetzt mit dem Ziel eine Dienstleistung oder einen Arbeitserfolg herbeizuführen – hier im Falle eines sogenannten Einfühlungsverhältnisses.

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Februar 2022 und die Bescheide der Beklagten vom 12. August 2014 und 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2015 werden insoweit aufgehoben als die Bewilligung von Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 1. September bis 30. September 2012 aufgehoben und das in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld sowie die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge von dem Kläger zurückgefordert wurden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger 1/11 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 16 Abs. 2; SGB III § 45 Abs. 1; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § Abs. S. 1 und S. 3;