1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Februar 2022 und die Bescheide der Beklagten vom 12. August 2014 und 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2015 werden insoweit aufgehoben als die Bewilligung von Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 1. September bis 30. September 2012 aufgehoben und das in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld sowie die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge von dem Kläger zurückgefordert wurden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger 1/11 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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