LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2017
L 10 AL 40/17
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 141 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 94/16

Anspruch auf ArbeitslosengeldAnforderungen an die Arbeitslosmeldung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 40/17

DRsp Nr. 2018/11344

Anspruch auf Arbeitslosengeld Anforderungen an die Arbeitslosmeldung

Zum Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: fehlende Arbeitslosmeldung)

Die Arbeitslosmeldung ist eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, mit der der Agentur für Arbeit der tatsächliche Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitslosigkeit angezeigt wird. Insoweit stellt zwar nicht jede Vorsprache eines Arbeitslosen bereits eine Arbeitslosmeldung dar. Aus dem Zweck der Arbeitslosmeldung, der Agentur für Arbeit die Kenntnis von der Arbeitslosigkeit zu verschaffen und sie zugleich in die Lage zu versetzen, durch geeignete Maßnahmen die Arbeitslosigkeit zu beenden, ergeben sich Mindestanforderungen an den Inhalt der Meldung. Aus ihr muss zumindest erkennbar sein, dass die Agentur für Arbeit aufgesucht wird, um ihr den Eintritt oder jedenfalls das Fortbestehen des Versicherungsfalles mitzuteilen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.01.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 141 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 17.01.2016.