Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.01.2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 17.01.2016.
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