LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2016
L 9 AL 138/15
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB III § 142 Abs. 1; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AL 222/14

Anspruch auf ArbeitslosengeldBerücksichtigung des Bezugs von Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens bei der Erfüllung der AnwartschaftszeitBegriff der Unmittelbarkeit von Versicherungspflicht vor Beginn der Leistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 9 AL 138/15

DRsp Nr. 2017/102

Anspruch auf Arbeitslosengeld Berücksichtigung des Bezugs von Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit Begriff der Unmittelbarkeit von Versicherungspflicht vor Beginn der Leistung

Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit gilt für sämtliche Versicherungspflichttatbestände des § 26 Abs. 2 SGB III und damit auch für eine privatrechtliche Tarifgestaltung in einem Krankenversicherungsvertrag, wonach die Zahlung von Krankentagegeld erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit einsetzt (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).

1. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat.