LSG Bayern - Urteil vom 15.02.2017
L 10 AL 25/16
Normen:
SGB III § 148 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 273/15

Anspruch auf ArbeitslosengeldEintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 25/16

DRsp Nr. 2018/12561

Anspruch auf Arbeitslosengeld Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, mit dem das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird, als zu dem eine ordentliche Arbeitgeberkündigung gedroht hätte.

1. Ein wichtiger Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. 2. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. 3. Bei einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag kann sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.12.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: