Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2018 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Arbeitslosengeld über den 6. November 2016 hinaus begehrt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 31.03.2016 streitig.
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