LSG Hessen - Urteil vom 16.12.2016
L 7 AL 35/15
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7; SGB III § 37b S. 1-2 und S. 5;
Fundstellen:
NZA 2017, 895
NZA
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 494/08

Anspruch auf ArbeitslosengeldKein sperrzeitbegründendes Verhalten von Sozialarbeitern im Anerkennungsjahr bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

LSG Hessen, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AL 35/15

DRsp Nr. 2017/884

Anspruch auf Arbeitslosengeld Kein sperrzeitbegründendes Verhalten von Sozialarbeitern im Anerkennungsjahr bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Keine Sperrzeit für Sozialarbeiter/innen im Anerkennungsjahr wegen nicht ausreichend frühzeitiger Arbeitsuchendmeldung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2008 aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen - einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (L 7 AL 109/14 NZB) - zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7; SGB III § 37b S. 1-2 und S. 5;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.