LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2017
L 10 AL 5/17 B ER
Normen:
SGB III § 155; SGG § 77; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 459/16

Anspruch auf ArbeitslosengeldKein Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren für eine schnellere Berücksichtigung des tatsächlichen Nebeneinkommens

LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 5/17 B ER

DRsp Nr. 2017/2813

Anspruch auf Arbeitslosengeld Kein Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren für eine schnellere Berücksichtigung des tatsächlichen Nebeneinkommens

Verzögerungen bei der Anrechnung von Nebeneinkünften.

An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (hier im Fall eines Antrags auf eine schnellere Berücksichtigung des tatsächlichen Nebeneinkommens beim Anspruch auf Arbeitslosengeld).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.12.2016 wird zurückgewiesen.

II.