LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2016
L 10 AL 112/16
Normen:
SGB III § 157; SGB III § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 85/14

Anspruch auf ArbeitslosengeldRuhen des Anspruchs bei EntlassungsentschädigungVorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 112/16

DRsp Nr. 2017/1621

Anspruch auf Arbeitslosengeld Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers

Nichtvorliegen von Gründen, die zu einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber berechtigt hätten, im Rahmen des Ruhens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Im Sinne von § 158 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung tatsächlich ausgesprochen hat. Maßgeblich ist alleine, dass der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers materiell-rechtlich vorliegt, ohne dass es auf formelle Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung ankommt. Ebenso ist es unbeachtlich, wenn das Arbeitsverhältnis nach erfolgter außerordentlicher Kündigung durch Vergleich beendet wird.

Tenor

I. II. III.