LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2016
L 10 AL 265/15
Normen:
SGB III § 158;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 171/15

Anspruch auf ArbeitslosengeldRuhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 265/15

DRsp Nr. 2017/1622

Anspruch auf Arbeitslosengeld Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung

Die Zahlung einer Entlassungsentschädigung führt auch dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn sie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist in gleicher Weise zu zahlen gewesen wäre.

1. Die Vorschrift des § 158 SGB III geht bezüglich des Abfindungsbetrages typisierend von der Annahme aus, dieser enthalte Arbeitsentgeltanteile, wenn im Hinblick auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht gewahrt werden. 2. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Abfindungsbetrag aufgrund eines Sozialplans gezahlt wird. 3. Ohne rechtlichen Belang für die Anwendung des § 158 SGB III sind die Gründe, die zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung veranlasst haben. 4. Soweit entgegen der Rechtsprechung des BSG die Ansicht vertreten wird, Fallgestaltungen, bei denen kein Zweifel daran aufkommen kann, dass die Entlassungsentschädigung in jedem Fall am Ende der ordentlichen Kündigungsfrist in gleicher Höhe zu zahlen ist, weil etwa ein Sozialplan für alle ausscheidenden Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung vorsieht und der Arbeitnehmer z.B. wegen besonderer Umstände vorzeitig fristlos kündigt, überzeugt dies im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst gewollte Typisierung nicht.