LSG Hamburg - Urteil vom 15.12.2021
L 2 AL 23/21
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4 und S. 3; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
NZA 2022, 1110
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 425/19

Anspruch auf ArbeitslosengeldRuhen für die Dauer einer Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten durch Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

LSG Hamburg, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen L 2 AL 23/21

DRsp Nr. 2022/3117

Anspruch auf Arbeitslosengeld Ruhen für die Dauer einer Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten durch Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Ein wichtiger Grund, an einer zugewiesenen Maßnahme nicht teilzunehmen, ist nur dann anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung ihrer Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann – hier verneint für die Nichtteilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung, einschließlich eines Bewerbungstrainings.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4 und S. 3; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeitfeststellung.