Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Erhalts einer Urlaubabgeltung.
Nachdem der Kläger von seinem Arbeitgeber eine Kündigung zum 31.08.2016 erhalten hatte, erhob er Kündigungsschutzklage und schloss am 31.08.2016 einen Vergleich dahingehend, dass ua das Arbeitsverhältnis am 31.08.2016 beendet (Ziffer 1) und eine Urlaubsabgeltung für 18 Resturlaubstage vereinbart (Ziffer 6) wurde. Am 02.08.2016 meldete er sich persönlich arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. In der Arbeitsbescheinigung wies der Arbeitgeber darauf hin, es sei dem Kläger noch eine Urlaubsabgeltung zu zahlen. Der Urlaub hätte bei Inanspruchnahme im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bis 09.09.2016 gedauert.
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