LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.2017
L 9 AL 54/15
Normen:
AltTZG (1996); SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB VI § 236b;
Fundstellen:
NZS 2017, 598
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 164/14

Anspruch auf ArbeitslosengeldZulässigkeit der Festsetzung einer Sperrzeit nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell mit einem beabsichtigten nahtlosen Übergang in die Altersrente und geänderter Rentenpläne wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 9 AL 54/15

DRsp Nr. 2017/8837

Anspruch auf Arbeitslosengeld Zulässigkeit der Festsetzung einer Sperrzeit nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell mit einem beabsichtigten nahtlosen Übergang in die Altersrente und geänderter Rentenpläne wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. 2. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. 3. Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes im Sinne des Sperrzeitrechts beurteilt sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Versicherten; vielmehr muss dieser objektiv gegeben sein. 4. Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt hatte, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und davon auch prognostisch auszugehen war.