LSG Bayern - Urteil vom 18.12.2008
L 9 AL 441/05
Normen:
SGB III § 200 Abs. 1; SGB III § 200 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 677/03

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Neufeststellung für einen Betonmischermeister aufgrund einer Herabbemessung aus gesundheitlichen Gründen

LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen L 9 AL 441/05

DRsp Nr. 2009/8871

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Neufeststellung für einen Betonmischermeister aufgrund einer Herabbemessung aus gesundheitlichen Gründen

Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe erzielen kann, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (hier: Betonmischermeister, der seine letzte Tätigkeit weiter verrichten will, obwohl sie mit einer Staubexposition verbunden ist). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 200 Abs. 1; SGB III § 200 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 16.03.2003.