Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger für die Zeit vom 5. Juni bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zusteht.
Der 1959 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, war vom 1. Juli 1990 bis 30. September 2002 überwiegend in Basel/Schweiz beschäftigt. Anschließend bezog er in Deutschland vom 1. Oktober 2002 bis 21. September 2003 Arbeitslosengeld (Alg). Nach Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 erhielt der Kläger - bis zur Erschöpfung seines Anspruchs - nochmals vom 1. bis 4. Juni 2004 Alg.
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