LSG Berlin-Brandenburg vom 25.09.2008
L 30 AL 1095/05
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 50; AFG § 137 Abs. 2; AFG § 152 Abs. 2; AlhiV § 6 Abs. 1; AlhiV § 6 Abs. 2 S. 2; AlhiV § 6 Abs. 3; AlhiV § 9;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 176/04

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Prüfung der Bedürftigkeit, Verwertung von Vermögen, Begründungsmangel des Verwaltungsakts bei der Rücknahme der Bewilligung

LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2008 - Aktenzeichen L 30 AL 1095/05

DRsp Nr. 2009/5042

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Prüfung der Bedürftigkeit, Verwertung von Vermögen, Begründungsmangel des Verwaltungsakts bei der Rücknahme der Bewilligung

Ein Begründungsmangel ist bei gebundenen Verwaltungsakten, hier bei einem Rücknahme- und Erstattungsbescheid wegen der Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung wegen Vermögensanrechnung und Nichtvorliegen verdeckten Treuhandvermögens grundsätzlich dann entscheidungsunerheblich, wenn das Gericht die getroffene Regelung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen hat. Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts wird durch den Begründungsmangel nicht gerechtfertigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 50; AFG § 137 Abs. 2; AFG § 152 Abs. 2; AlhiV § 6 Abs. 1; AlhiV § 6 Abs. 2 S. 2; AlhiV § 6 Abs. 3; AlhiV § 9;