BSG - Urteil vom 24.05.2006
B 11a AL 7/05 R
Normen:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 2 ; AlhiV § 6 Abs. 1 ; BGB § 117 § 808 ; SGB X § 45 ; SGG § 103 ; ZPO § 771 ;
Fundstellen:
BSGE 96, 238
NZS 2007, 161
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 AL 834/04 - 09.12.2004,
SG Heilbronn, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 836/99

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung bei der Bedürftigkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 7/05 R

DRsp Nr. 2006/25484

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung bei der Bedürftigkeitsprüfung

1. Die Arbeitsverwaltung kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, wenn er im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung geltend macht, ein auf seinen Namen lautendes Sparguthaben sei nicht als sein Vermögen zu berücksichtigen, da es an einen Dritten abgetreten sei. 2. Den Leistungsträger trifft bei rückwirkender Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung der Leistung grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Ergibt sich nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, so geht dies zu dessen Lasten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 2 ; AlhiV § 6 Abs. 1 ; BGB § 117 § 808 ; SGB X § 45 ; SGG § 103 ; ZPO § 771 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994.