BAG - Urteil vom 13.11.2012
9 AZR 259/11
Normen:
GewO § 106 S. 1; TzBfG § 1; TzBfG § 6; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1, 2; TzBfG § 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 8 Nr. 31
ArbRB 2013, 99
AuR 2012, 498
BAG-Pressemitteilung Nr. 77/12
BAGE 143, 262
BB 2013, 691
DB 2013, 760
DB 2013, 8
DStR 2013, 13
EzA-SD 2012, 10
EzA-SD 2013, 5
GmbHR 2013, 7
MDR 2013, 533
NJW 2013, 1835
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8611/09
LAG Frankfurt/Main, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 641/10
LAG Frankfurt/Main, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 641/10

Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bei Arbeitszeitvorgaben des Entleihers

BAG, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 259/11

DRsp Nr. 2012/22888

Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bei Arbeitszeitvorgaben des Entleihers

1. Dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 TzBfG steht nicht entgegen, dass er bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Reduzierung verlangt, in Teilzeit arbeitet. § 8 TzBfG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. 2. Mit dem Begriff der betrieblichen Gründe, die den Arbeitgeber berechtigen, das Verringerungsbegehren abzulehnen, nimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auf den Betrieb als organisatorische Einheit Bezug, nicht auf den einzelnen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewiesen hat. Orientierungssätze: 1. § 8 TzBfG, der dem Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit gewährt, gilt auch für flexible Arbeitszeitmodelle wie solche, die eine flexible Jahresarbeitszeit vorsehen. 2. Sind im Betrieb weitere Arbeitsplätze vorhanden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Ausübung des ihm nach § 106 Satz 1 GewO zustehenden Direktionsrechts zuweisen kann, genügt der Arbeitgeber der ihn treffenden Obliegenheit, betriebliche Gründe vorzutragen, die dem Verringerungsbegehren des Arbeitnehmers entgegenstehen, nicht, wenn er nur Gründe anführt, die den bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers betreffen.