LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.12.2011
L 7 AY 3353/09
Normen:
AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 3; AufenthG (2004) § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB I § 68; SGB X § 33 Abs. 1; LVwVfG § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AY 4307/07

Anspruch auf Asylbewerberleistung; Kostenerstattung nach § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG bei Unterbringung in einer Einrichtung mit Sachleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen L 7 AY 3353/09

DRsp Nr. 2013/3889

Anspruch auf Asylbewerberleistung; Kostenerstattung nach § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG bei Unterbringung in einer Einrichtung mit Sachleistungen

1. Zu den Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG. 2. Aus der gesetzgeberischen Konstruktion des Individualanspruchs sowie der im systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG zu lesenden Bestimmung des Satzes 3 schließt der Senat, dass die dort geregelte Erstattungspflicht als Umkehrung des Leistungsanspruchs zu verstehen ist. Die Erstattungsforderung ist auf die jeweiligen Leistungsberechtigten zu beziehen, die deshalb auch jeweils selbst in Anspruch zu nehmen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 aufgehoben.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 3; AufenthG (2004) § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB I § 68; SGB X § 33 Abs. 1; LVwVfG § 37 Abs. 1;

Tatbestand: