LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2016
L 8 AY 31/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 14; AsylbLG § 1a Abs. 2; AsylbLG § 1a Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 61/16 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege der einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenVerfassungsmäßigkeit von Anspruchseinschränkungen bei vermeidbarem persönlichen Fehlverhalten des LeistungsberechtigtenVoraussetzungen einer erneuten Leistungskürzung nach fortbestehender Pflichtverletzung

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 8 AY 31/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2379

Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege der einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Verfassungsmäßigkeit von Anspruchseinschränkungen bei vermeidbarem persönlichen Fehlverhalten des Leistungsberechtigten Voraussetzungen einer erneuten Leistungskürzung nach fortbestehender Pflichtverletzung

1. § 1a AsylbLG ist nicht verfassungswidrig. 2. § 1a AsylbLG sanktioniert vermeidbares persönliches Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vorwerfbares Verhalten verhindert. 3. Das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG. 4. Zu den Voraussetzungen für eine erneute Leistungskürzung: Der Antragsgegner hat ein erneutes Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AsylbLG durchzuführen. Dazu bedarf es einer erneuten Aufforderung und konkreten Bezeichnung der Mitwirkungshandlung unter angemessener Fristsetzung.

1. Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des und ohnehin reduzierten Leistungen nach dem gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung des § .