LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.04.2011
L 9 AY 54/11 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 3; AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 3; AufentHG § 12 Abs. 5; AufenthG (2004) § 12 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 AY 3/11 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Voraussetzungen für den Beginn der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 9 AY 54/11 B ER - Aktenzeichen L 9 AY 54/11 B ER PKH

DRsp Nr. 2011/9575

Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Voraussetzungen für den Beginn der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG

1. Die 48-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG wird bei Wiedereinreise nur dann neu in Gang gesetzt, wenn zuvor eine endgültige Ausreise erfolgt war. 2. Eine endgültige Ausreise liegt nicht vor, wenn die Ausländerbehörde eine Erlaubnis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nach § 12 Abs. 5 AufenthG erteilt hat oder hätte erteilen können oder müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 25. Februar 2011 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen auch im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G.-S._____, K---,wird abgelehnt.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 3; AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 3; AufentHG § 12 Abs. 5; AufenthG (2004) § 12 Abs. 5;

Gründe: