LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.12.2015
L 8 AY 55/15 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 5 und S. 8 Nr. 1-3; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-3; AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; RBEG § 8 Abs. 1 Nr. 3; SGB XII § 39 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 14/15 ER

Anspruch auf AsylbewerberleistungenHöhe der GrundleistungAbgrenzung zwischen alleinstehenden Leistungsberechtigten und weiteren erwachsenen Leistungsberechtigten ohne eigenen HaushaltÜbertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zum SGB XII

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen L 8 AY 55/15 B ER

DRsp Nr. 2016/11065

Anspruch auf Asylbewerberleistungen Höhe der Grundleistung Abgrenzung zwischen alleinstehenden Leistungsberechtigten und weiteren erwachsenen Leistungsberechtigten ohne eigenen Haushalt Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zum SGB XII

1. Zur Abgrenzung der alleinstehenden von den weiteren erwachsenen nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten Personen kann nicht auf das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen zurückgegriffen werden. 2. Es bleibt offen, ob die Kriterien zur Abgrenzung der Regelbedarfsstufen 1 und 3 im SGB XII, die das BSG bei behinderten oder pflegebedürftigen Personen heranzieht, auf den gesamten Bereich des SGB XII und die Analogberechtigten nach § 2 AsylbLG zu übertragen sind. 3. Bei dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personen nach dem AsylbLG reicht nach § 7 Abs. 1 S. 1 allein das Zusammenleben in einem Haushalt mit Familienangehörigen aus, um die Rechtsfolge (kein Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG) auszulösen. Die Annahme eines gemeinsamen Haushalts im SGB XII39 S. 1 Halbs. 1) und die dortige Rechtsfolge (Vermutung des Erhalts von Leistungen zum Lebensunterhalt durch andere Personen) kann nicht auf das Recht des AsylbLG übertragen werden.