LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.11.2017
L 9 AY 156/17 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGB III § 57 Abs. 1; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII §§ 27 ff.;
Fundstellen:
NZS 2018, 234
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AY 36/17 ER

Anspruch auf AsylbewerberleistungenKeine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Analogleistung beim Leistungsausschluss für AuszubildendeAnforderungen an das Vorliegen eines besonderen Härtefalles

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2017 - Aktenzeichen L 9 AY 156/17 B ER

DRsp Nr. 2018/1094

Anspruch auf Asylbewerberleistungen Keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Analogleistung beim Leistungsausschluss für Auszubildende Anforderungen an das Vorliegen eines besonderen Härtefalles

Zum Ausschluss sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit §§ 27ff SGB XII während einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung.

Was unter einem besonderen Härtefall im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu verstehen ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem mit dem grundsätzlichen Ausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verfolgten Zweck, über die Sozialhilfe keine versteckte Ausbildungsförderung vorzunehmen. Daher führen individuelle Versagensgründe, die einer Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III entgegenstehen, nicht zu besonderen Härtefällen in diesem Sinne. In der Folge sind Hilfebedürftige, die eine förderungsfähige Ausbildung betreiben, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht (mehr) gefördert werden kann, grundsätzlich gehalten, von der Ausbildung ganz oder überwiegend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Der Ausnahmecharakter der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII wird dadurch unterstrichen, dass vom Regelfall des Anspruchsausschlusses nur in "besonderen" Fällen abgewichen werden kann.

Tenor