LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2018
L 18 AY 7/18 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 1; AsylbLG § 14 Abs. 1; AsylbLG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 27/17 ER

Anspruch auf AsylbewerberleistungenRechtswidrigkeit der zeitlich unbefristeten Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG

LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen L 18 AY 7/18 B ER

DRsp Nr. 2018/10250

Anspruch auf Asylbewerberleistungen Rechtswidrigkeit der zeitlich unbefristeten Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG

Ein Verwaltungsakt, der eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG feststellt, diese aber nicht nach § 14 Abs. 1 AsylbLG befristet, ist rechtswidrig.

1. Auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG sind das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen. 2. Maßgebend sind in der Regel nur die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und die ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen.3. Unter Umständen muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um einen Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können. 4. Andererseits sind umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist.

Tenor

I. II. III. IV.