LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2018
L 7 AY 4468/16
Normen:
AsylbLG (i.d.F.v. 24.10.2015) § 1a Abs. 3; AufenthG § 3 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AY 555/16

Anspruch auf AsylbewerberleistungenZulässigkeit der Anspruchseinschränkung bei fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen L 7 AY 4468/16

DRsp Nr. 2018/17751

Anspruch auf Asylbewerberleistungen Zulässigkeit der Anspruchseinschränkung bei fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten

1. Die fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten stellt einen typischen Anwendungsfall des § 1a AsylbLG (Fassung ab 24. Oktober 2015) dar. 2. Eine fehlende Mitwirkung liegt auch vor, wenn der Ausländer über Jahre hinweg nur unzureichende Bemühungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten unternimmt. 3. Gegen die Neuregelung in § 1a Abs. 3 AsylbLG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Eine fehlende Mitwirkung eines ausreisepflichtigen Ausländers liegt vor, wenn jegliche Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigert wird oder wenn der Ausländer über Jahre hinweg keine oder nur unzureichende Bemühungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten unternimmt.2. Die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe müssen dazu in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Oktober 2016 abgeändert.

Der Beklagte wird seinem Teilanerkenntnis vom 8. November 2018 entsprechend verurteilt, für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 insgesamt weitere 24,00 Euro an den Kläger zu zahlen.