LSG Bayern - Beschluss vom 17.09.2018
L 8 AY 13/18 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 1-2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 193
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AY 120/18 ER

Anspruch auf AsylbewerberleistungenZulässigkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG bei pflichtwidrigem Verhalten des LeistungsberechtigtenVerweilen im Bundesgebiet

LSG Bayern, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen L 8 AY 13/18 B ER

DRsp Nr. 2018/13839

Anspruch auf Asylbewerberleistungen Zulässigkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG bei pflichtwidrigem Verhalten des Leistungsberechtigten Verweilen im Bundesgebiet

1. § 1a AsylbLG ist mit Blick auf das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen. 2. Sofern § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG dem Wortlaut nach für die Anspruchseinschränkung nur auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis abstellt, ist dies verfassungsrechtlich bedenklich. 3. Auch für die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG ist daher im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion zu fordern, dass dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. 4. Ein vorwerfbares pflichtwidriges Verhalten kann auch im Verweilen im Bundesgebiet liegen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistungsberechtigte bereits Kenntnis von dem ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne des § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG gewährten internationalen Schutz oder Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen hat.