SG Landshut, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AY 120/18 ER
Anspruch auf AsylbewerberleistungenZulässigkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG bei pflichtwidrigem Verhalten des LeistungsberechtigtenVerweilen im Bundesgebiet
LSG Bayern, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen L 8 AY 13/18 B ER
DRsp Nr. 2018/13839
Anspruch auf AsylbewerberleistungenZulässigkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG bei pflichtwidrigem Verhalten des LeistungsberechtigtenVerweilen im Bundesgebiet
1. § 1aAsylbLG ist mit Blick auf das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1GG restriktiv auszulegen.2. Sofern § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG dem Wortlaut nach für die Anspruchseinschränkung nur auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis abstellt, ist dies verfassungsrechtlich bedenklich.3. Auch für die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG ist daher im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion zu fordern, dass dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.4. Ein vorwerfbares pflichtwidriges Verhalten kann auch im Verweilen im Bundesgebiet liegen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistungsberechtigte bereits Kenntnis von dem ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne des § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG gewährten internationalen Schutz oder Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen hat.
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