Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen; Bezug von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Erforderliches Visum; Unzumutbare Trennung eines jungen Ehepaares; Algerien; Befreiung vom Wehrdienst; Antrag an die Behörde vor Erhebung der Verpflichtungsklage; Trennungs-Prinzip; Ausbildungsduldung; Qualifizierte Berufsausbildung; Straftaten die nur von Ausländern begangen werden können; Konkrete Tathandlung; Spezialregelungen zur Schädlichkeit bestimmter, der Höhe nach bezeichneter abgeurteilter Straftaten
VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 11 K 1972/20
DRsp Nr. 2022/13972
Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen; Bezug von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Erforderliches Visum; Unzumutbare Trennung eines jungen Ehepaares; Algerien; Befreiung vom Wehrdienst; Antrag an die Behörde vor Erhebung der Verpflichtungsklage; "Trennungs-Prinzip"; Ausbildungsduldung; Qualifizierte Berufsausbildung; Straftaten die nur von Ausländern begangen werden können; Konkrete Tathandlung; Spezialregelungen zur Schädlichkeit bestimmter, der Höhe nach bezeichneter abgeurteilter Straftaten
In Algerien tritt Volljährigkeit mit Vollendung des 19. Lebensjahres ein.Ein 18-jähriger Algerier, der nach seiner Einreise ins Bundesgebiet angibt, erst 17 Jahre alt zu sein und der daraufhin Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bezieht, erhält diese Leistungen zu Recht.Algerier, die älter als 27 Jahre sind, können auf Antrag u.a. aus sozialen Gründen vom Wehrdienst ausgenommen werden.Eine Ausbildungsduldung erlischt nicht nach § 60 c Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und § 19d Abs. 1 Nr. 7AufenthG, wenn der Betreffende (nur) wegen einer Straftat zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verurteilt wird wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können.
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