VG Stuttgart - Urteil vom 25.11.2021
11 K 1972/20
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 19d Abs. 1 Nr. 7; AufenthG § 19d Abs. 1a; AufenthG § 27 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9; AufenthG § 60 a Abs. 2 S. 3; AufenthG § 60 c Abs. 2 Nr. 4; AufenthG § 60 c Abs. 4; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2; AufenthV § 39 Nr. 5; [Algerisches] ZGB § 40 Abs. 2; SGB VIII § 42;

Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen; Bezug von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Erforderliches Visum; Unzumutbare Trennung eines jungen Ehepaares; Algerien; Befreiung vom Wehrdienst; Antrag an die Behörde vor Erhebung der Verpflichtungsklage; Trennungs-Prinzip; Ausbildungsduldung; Qualifizierte Berufsausbildung; Straftaten die nur von Ausländern begangen werden können; Konkrete Tathandlung; Spezialregelungen zur Schädlichkeit bestimmter, der Höhe nach bezeichneter abgeurteilter Straftaten

VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 11 K 1972/20

DRsp Nr. 2022/13972

Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen; Bezug von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Erforderliches Visum; Unzumutbare Trennung eines jungen Ehepaares; Algerien; Befreiung vom Wehrdienst; Antrag an die Behörde vor Erhebung der Verpflichtungsklage; "Trennungs-Prinzip"; Ausbildungsduldung; Qualifizierte Berufsausbildung; Straftaten die nur von Ausländern begangen werden können; Konkrete Tathandlung; Spezialregelungen zur Schädlichkeit bestimmter, der Höhe nach bezeichneter abgeurteilter Straftaten

In Algerien tritt Volljährigkeit mit Vollendung des 19. Lebensjahres ein. Ein 18-jähriger Algerier, der nach seiner Einreise ins Bundesgebiet angibt, erst 17 Jahre alt zu sein und der daraufhin Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bezieht, erhält diese Leistungen zu Recht. Algerier, die älter als 27 Jahre sind, können auf Antrag u.a. aus sozialen Gründen vom Wehrdienst ausgenommen werden. Eine Ausbildungsduldung erlischt nicht nach § 60 c Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn der Betreffende (nur) wegen einer Straftat zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verurteilt wird wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können.