1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Februar 2022 sowie die Bescheide des Beklagten vom 12. August 2016, 9. Dezember 2016 sowie 12. Dezember 2016 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern für die Monate Januar bis Juni 2013 endgültige Leistungen in Höhe von 693,05 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 309,12 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat den Klägern 85 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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