LSG Hamburg - Urteil vom 20.07.2023
L 4 AS 63/22 D
Normen:
SGB II § 11b; SGB II § 41 Abs. 3; Alg II-V § 3 Abs. 1; Alg II-V § 3 Abs. 2; Alg II-V § 3 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 2120/16

Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIBerücksichtigung von Einkommen aus einer selbständigen TätigkeitBewertung der Notwendigkeit und Angemessenheit betrieblicher Ausgaben

LSG Hamburg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 63/22 D

DRsp Nr. 2023/11788

Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Berücksichtigung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit Bewertung der Notwendigkeit und Angemessenheit betrieblicher Ausgaben

Die Verpflichtung nach § 3 der ALG II-VO zur Bewertung der „Notwendigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ von betrieblichen Ausgaben besteht auch dann, wenn ein höherer Spielraum für die Anerkennung von Ausgaben besteht, wenn zugleich betriebliche Einnahmen vorliegen, die diese decken oder gar den individuellen Bedarf des selbständig Tätigen abdecken können.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Februar 2022 sowie die Bescheide des Beklagten vom 12. August 2016, 9. Dezember 2016 sowie 12. Dezember 2016 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern für die Monate Januar bis Juni 2013 endgültige Leistungen in Höhe von 693,05 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 309,12 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat den Klägern 85 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11b; SGB II § 41 Abs. 3; Alg II-V § 3 Abs. 1; Alg II-V § 3 Abs. 2; Alg II-V § 3 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand