LSG Hamburg - Urteil vom 20.07.2023
L 4 AS 543/15
Normen:
SGB II § 11b; SGB II § 41 Abs. 3; Alg II-V § 3 Abs. 1; Alg II-V § 3 Abs. 2; Alg II-V § 3 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 4211/14

Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIBerücksichtigung von Einkommen aus einer selbständigen TätigkeitBewertung der Notwendigkeit und Angemessenheit betrieblicher Ausgaben

LSG Hamburg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 543/15

DRsp Nr. 2023/11909

Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Berücksichtigung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit Bewertung der Notwendigkeit und Angemessenheit betrieblicher Ausgaben

Die Verpflichtung nach § 3 der ALG II-VO zur Bewertung der „Notwendigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ von betrieblichen Ausgaben besteht auch dann, wenn ein höherer Spielraum für die Anerkennung von Ausgaben besteht, wenn zugleich betriebliche Einnahmen vorliegen, die diese decken oder gar den individuellen Bedarf des selbständig Tätigen abdecken können.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. August 2016 und 12. Dezember 2016 verurteilt, den Klägern für die Monate November und Dezember 2013 endgültige Leistungen in Höhe von 1.288,97 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 309,12 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11b; SGB II § 41 Abs. 3; Alg II-V § 3 Abs. 1; Alg II-V § 3 Abs. 2; Alg II-V § 3 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand