1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. August 2016 und 12. Dezember 2016 verurteilt, den Klägern für die Monate November und Dezember 2013 endgültige Leistungen in Höhe von 1.288,97 Euro nebst einem Zuschuss in Höhe von 309,12 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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