LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2018
L 5 KR 251/17
Normen:
BGB § 242; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 3-4;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 231/15

Anspruch auf Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB VÖffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen das Krankenhaus bei zu Unrecht geleisteter ZahlungAnforderungen an eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 251/17

DRsp Nr. 2018/4150

Anspruch auf Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen das Krankenhaus bei zu Unrecht geleisteter Zahlung Anforderungen an eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs

1. Hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale gezahlt, obwohl deren Voraussetzungen nicht vorlagen, hat sie grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen das Krankenhaus. 2. Der Erstattungsanspruch ist nur unter besonderen Voraussetzungen verwirkt.

1. Ein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale setzte nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Recht eine Auffälligkeitsprüfung voraus. 2. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des BSG nicht vor, wenn eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit durchgeführt wurde. 3. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.1.2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 3-4;

[Tatbestand]

Umstritten ist ein Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).