LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.08.2009
5 Sa 719/09
Normen:
AltPflG (a.F.) § 17 Abs. 1; AltPflG (a.F.) § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 15866/08

Anspruch auf Ausbildungsvergütung nach § 17 AltPflG a.F.; Bestimmung einer angemessenen Höhe der Ausbildungsvergütung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 719/09

DRsp Nr. 2010/10746

Anspruch auf Ausbildungsvergütung nach § 17 AltPflG a.F.; Bestimmung einer angemessenen Höhe der Ausbildungsvergütung

1. Die Gesetzesauslegung von § 17 AltPflG a.F. lässt ein gänzliches oder teilweises Wegfallen der Ausbildungsvergütung bei BAFöG - Bezug nicht zu. 2. Ist eine Ausbildungsvergütung im Bereich der privaten Altenpflege nicht betragsmäßig vereinbart, so können zur Bestimmung einer angemessenen Höhe die Tarife im öffentlichen Dienst für Auszubildende in Pflegeberufen herangezogen werden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.02.2009 - 29 Ca 15866/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AltPflG (a.F.) § 17 Abs. 1; AltPflG (a.F.) § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ausbildungsvergütung.

Die Klägerin absolvierte vom 11.10.2005 bis zum 10.10.2008 bei der Beklagten eine Berufsausbildung zur Altenpflegerin. In dem dieser Ausbildung zugrunde liegenden Ausbildungsvertrag vom 10.10.2005/05.12.2005 (Bl. 9 bis 11 d. A.) hieß es in § 6:

"1. Die Schülerin/der Schüler erhält vom Träger der praktischen Ausbildung für die gesamt Dauer der Ausbildung eine monatliche Ausbildungsvergütung.

Es wird kein Entgelt gezahlt, da die Ausbildung BAföG -finanziert ist.