I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.02.2009 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Ausbildungsvergütung.
Die Klägerin absolvierte vom 11.10.2005 bis zum 10.10.2008 bei der Beklagten eine Berufsausbildung zur Altenpflegerin. In dem dieser Ausbildung zugrunde liegenden Ausbildungsvertrag vom 10.10.2005/05.12.2005 (Bl. 9 bis 11 d. A.) hieß es in § 6:
"1. Die Schülerin/der Schüler erhält vom Träger der praktischen Ausbildung für die gesamt Dauer der Ausbildung eine monatliche Ausbildungsvergütung.
Es wird kein Entgelt gezahlt, da die Ausbildung BAföG -finanziert ist.
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