I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der schwerbehinderte, gehörlose Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren, das bislang darauf gerichtet ist, die Beklagte zur Ausgabe einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr zu verurteilen, ohne dass der Kläger hierfür einen Eigenanteil entrichten müsste.
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