LSG Hamburg - Beschluss vom 13.08.2018
L 3 SB 14/18 B PKH
Normen:
SGB IX § 228 Abs. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 58/18

Anspruch auf Ausgabe einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne EigenanteilBegünstigter PersonenkreisBezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe

LSG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen L 3 SB 14/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/12521

Anspruch auf Ausgabe einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Eigenanteil Begünstigter Personenkreis Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe

1. Schwerbehinderte Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe und nicht zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, haben keinen Anspruch auf Ausgabe einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Eigenanteil. 2. Als Befreiungsvorschrift ist § 228 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich eng auszulegen.

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 228 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe:

Der schwerbehinderte, gehörlose Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren, das bislang darauf gerichtet ist, die Beklagte zur Ausgabe einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr zu verurteilen, ohne dass der Kläger hierfür einen Eigenanteil entrichten müsste.