LSG Bayern - Urteil vom 19.12.2016
L 15 VK 5/15
Normen:
AusglV § 11; BVG § 33; BVG § 41 Abs. 3 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 5/14

Anspruch auf Ausgleichsrente nach dem BundesversorgungsgesetzKeine Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung von Einkünften

LSG Bayern, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen L 15 VK 5/15

DRsp Nr. 2017/1624

Anspruch auf Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Keine Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung von Einkünften

1. Wie sich das versorgungsrechtlich anzurechnende Einkommen bei Einkünften aus Kapitalvermögen bestimmt, hat der Verordnungsgeber in § 11 AusglV klar festgelegt, nämlich als den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Der steuerrechtliche Gewinnbegriff hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. 2. Versorgungsrechtlich relevant bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen sind einzig und allein die Einnahmen aus Kapitalvermögen, nicht aber Veräußerungsverluste. Abgezogen werden können von den Einnahmen allein die Werbungskosten.

1. Die versorgungsrechtlichen Vorschriften lassen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zu. 2. Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig.