LSG Bayern - Beschluss vom 06.12.2016
L 2 P 38/16 B ER
Normen:
SGB XI § 108; SGB XI § 38; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 128/16

Anspruch auf Auskünfte an Versicherte in der sozialen PflegeversicherungAnforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen L 2 P 38/16 B ER

DRsp Nr. 2017/84

Anspruch auf Auskünfte an Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus § 108 SGB XI. 2. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Schaffung von Transparenz. 3. Zur ausnahmsweisen Annahme auch eines Anordnungsgrundes unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls.

Grundsätzlich dürfte für einen Informationsanspruch im Sinne von § 108 SGB XI kein Anordnungsgrund im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen. Vielmehr ist es dem Antragsteller zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Das Bedürfnis an einer Eilentscheidung ist zu bejahen, wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass aufgrund des Erfordernisses einer 24-Stunden-Pflege und einer Einstufung in die Pflegestufe III ein monatlicher Bedarf von etwa 6.500 € besteht, der die monatlichen Einnahmen in Höhe von ca. 3.300 € weit überschreitet, die Klägerin mit ihren finanziellen Ressourcen am Ende ist und sich auch mit der Bezahlung laufender Pflegeleistungen drei Monate in Rückstand befindet.

Tenor

I. II.