LSG Thüringen - Beschluss vom 04.08.2023
L 1 JVEG 303/23
Normen:
JVEG § 23 Abs. 2; ZPO § 142 Abs. 1 S. 1; ZPO § 144 Abs. 1; SGG § 191 Hs. 1;

Anspruch auf Auslagenerstattung im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der richterliche Anordnung für Auslagenerstattung beim SozialgerichtAnspruch auf Entschädigung für Auslagen für die Vorlage von Unterlagen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.08.2023 - Aktenzeichen L 1 JVEG 303/23

DRsp Nr. 2023/11575

Anspruch auf Auslagenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der richterliche Anordnung für Auslagenerstattung beim Sozialgericht Anspruch auf Entschädigung für Auslagen für die Vorlage von Unterlagen im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Vorlage von Unterlagen im sozialgerichtlichen Verfahren, setzt zwingend eine richterliche Anordnung der Vorlage voraus.

Tenor

Die Entschädigung der Klägerin für die Vorlage von Unterlagen im Gerichtsverfahren L 12 R 874/21 (ihr Antrag vom 7. März 2023) wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 23 Abs. 2; ZPO § 142 Abs. 1 S. 1; ZPO § 144 Abs. 1; SGG § 191 Hs. 1;

Gründe

Die zulässige Erinnerung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Berufungsverfahren mit dem Az. L 12 R 874/21 forderte der Berichterstatter des 12. Senats mit Verfügung vom 3. Juni 2022 die Vorlage von Schweigepflichtentbindungserklärungen an, um Befundberichte von den behandelnden Ärzten einzuholen. Jene sandte die Prozessbevollmächtigte nicht zurück, sondern teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2022 vielmehr mit, dass sie alle geforderten Unterlagen selbst besorgen und dem Senat übersenden werde. Dies geschah in der Folgezeit. Durch Urteil vom 22. Februar 2023 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.