Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Familiengeld für den Zeitraum 08.09.2018 bis 07.01.2019.
Der Kläger beantragte am 07.09.2018 Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) für den am ...01.2016 geborenen Sohn K für den 33. bis 36. Lebensmonat (08.09.2018 bis 07.01.2019). Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, lebt gemeinsam mit der Mutter des Sohnes in A, Bayern, und ist berufstätig in Österreich. Auch die Mutter des Sohnes ist in Österreich berufstätig.
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