Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 15.11.2018 -
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