LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2021
L 7 AS 1116/21 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2747/20

Anspruch auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Entstehung von Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 1116/21 B

DRsp Nr. 2022/680

Anspruch auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Entstehung von Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO

Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO können entstehen, wenn die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und der Niederlassung des von dem Beteiligten gewählten Rechtsanwaltes größer ist als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.07.2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 15.11.2018 - L 16 KR 412/18 B und 22.01.2018 - L 19 AS 2116/17 B). Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 a) SGG greift nicht, weil das Sozialgericht mit der nur eingeschränkten Beiordnung des Bevollmächtigten nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint. Die Beschwerde ist auch im Übrigen form- und fristgerecht iSd §173 SGG eingelegt worden.