BSG - Urteil vom 27.08.2008
B 11 AL 12/07 R
Normen:
SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2009, 584
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 381/03
SG Hannover, vom 07.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 501/00

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Berücksichtigung von Fahrkosten für monatliche Familienheimfahrten

BSG, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen B 11 AL 12/07 R

DRsp Nr. 2009/3533

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Berücksichtigung von Fahrkosten für monatliche Familienheimfahrten

Bei Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist das für die Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt vorgeschriebene Merkmal der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" bereits dann gegeben, wenn die Entfernung zwischen der konkreten Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß ist, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar sind; unerheblich ist, ob am Familienwohnort oder im Tagespendelbereich eine geeignete Ausbildung möglich gewesen wäre.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit ab 1. November 2000.

Der am 6. Oktober 1981 geborene Kläger wohnte bis Ende Januar 1999 zusammen mit seinen Eltern in Bad P . Im Februar 1999 zogen die Eltern nach F . Ab Mai 1999 mietete der Kläger eine eigene Wohnung in Bad P an. In der Zeit vom 16. August 1999 bis 15. Februar 2003 absolvierte er dort eine Ausbildung zum Elektroinstallateur.