LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.03.2022
L 2 AL 33/16
Normen:
SGG § 193;
Fundstellen:
NZS 2022, 914
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 157/13

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Zeiten der auswärtigen Unterbringung während eines BerufsschulunterrichtsBegriff der Ausbildungsstätte

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen L 2 AL 33/16

DRsp Nr. 2022/15823

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Zeiten der auswärtigen Unterbringung während eines Berufsschulunterrichts Begriff der Ausbildungsstätte

Ausbildungsstätte ist nicht nur die betriebliche Ausbildungsstätte, sondern auch die Berufsschule.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. März 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 11. September 2013 bis zum 30. April 2014 für die Zeiten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulunterrichts zu gewähren.

2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Zeitraum vom 11. September 2013 bis zum 30. April 2014 für die Zeiten der auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulunterrichts hat.