LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.08.2018
L 10 VE 4/16
Normen:
BVG § 30 Abs. 5; BVG § 56; BVG § 87 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VE 10/14

Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem BVGVerfassungsmäßigkeit der jährlichen Anpassung ab 01.07.2011

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 10 VE 4/16

DRsp Nr. 2018/13362

Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem BVG Verfassungsmäßigkeit der jährlichen Anpassung ab 01.07.2011

Von der Anknüpfung des Berufsschadensausgleiches an die jährliche Anpassung der gesetzlichen Renten durch § 87 Abs. 1 BVG in der Fassung ab 1. Juli 2011 sind auch solche Empfänger von Berufsschadensausgleich erfasst, bei denen die Bemessung dieser Leistung in der Vergangenheit anhand der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen erfolgt ist. Eine Fortführung der bisherigen Bemessung gem. § 30 Abs. 5 BVG durch eine teleologische Reduktion des § 87 Abs. 1 BVG ist ausgeschlossen. § 87 Abs. 1 BVG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Stichtagsregelung begründet weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 GG.

1. Allein der Umstand, dass § 87 BVG zu einer unterschiedlichen Leistungshöhe des Berufsschadensausgleiches für die Personenkreise Altfälle und Neuanträge führt, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Regelung. 2. Dem Gesetzgeber kann zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt.

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Oktober 2015 wird aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.