BSG - Urteil vom 30.11.2011
B 11 AL 7/10 R
Normen:
BSHG § 41; SGB III § 102; SGB III § 97; SGB III § 98; SGB IX § 14; SGB IX § 17; SGB IX § 40;
Fundstellen:
BSGE 109, 293
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 11/07
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 35/05

Anspruch auf besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Budgetfähigkeit einer Maßnahme in einer Gärtnerei der Lebenshilfe

BSG, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 7/10 R

DRsp Nr. 2012/5646

Anspruch auf besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Budgetfähigkeit einer Maßnahme in einer Gärtnerei der Lebenshilfe

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BSHG § 41; SGB III § 102; SGB III § 97; SGB III § 98; SGB IX § 14; SGB IX § 17; SGB IX § 40;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) Kostenerstattung bzw Neubescheidung wegen der in einer Einrichtung für behinderte Menschen im Zeitraum 1.9.2004 bis 31.8.2006 durchgeführten Maßnahme.

Der 1986 geborene Kläger ist geistig und psycho-motorisch behindert (Grad der Behinderung 100). Er beantragte im April 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Förderung einer Ausbildung für die Zeit nach Beendigung der Schule). Im Mai 2004 konkretisierte er seinen Antrag und begehrte die Förderung einer Ausbildung in einer von der Lebenshilfewerk für Behinderte S. gGmbH betriebenen Gärtnerei (im Folgenden: Gärtnerei Lebenshilfe). Den Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004).