LSG Bayern - Urteil vom 21.06.2017
L 10 AL 25/17
Normen:
SGB X § 27; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 423/16

Anspruch auf Bewilligung von ArbeitslosengeldUnzulässigkeit einer Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X für Zeiten außerhalb der vierjährigen Verfallsfrist

LSG Bayern, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 25/17

DRsp Nr. 2017/9183

Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld Unzulässigkeit einer Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X für Zeiten außerhalb der vierjährigen Verfallsfrist

Eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X ist bereits dann nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten vierjährigen Verfallsfrist liegen.

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X kommt im Rahmen der Verfallsfrist des § 44 Abs 4 SGB X nicht in Betracht. 2. Nach § 27 Abs 5 SGB X ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist; ein solcher Ausschluss kann vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden oder er kann sich durch Auslegung ergeben. 3. So kommt eine Anwendung von § 27 SGB X nicht in Betracht, wenn bei einer Ausschlussfrist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die gesetzliche Regelung mit der Frist steht und fällt. 4. Dies ist im Rahmen der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X der Fall, da es sich dabei um eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung handelt.