LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2009
L 13 AL 5520/07
Normen:
AlhiV § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7; SGB III § 193; SGB III § 335 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1921/06

Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Verwertung eines Hausgrundstücks als Vermögen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen L 13 AL 5520/07

DRsp Nr. 2010/498

Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Verwertung eines Hausgrundstücks als Vermögen

Ein Vermögen ist, wenn es verwertbar ist, durch Verbrauch der Substanz für den Lebensunterhalt zu verwenden. Daraus ergibt sich, dass ein Hausgrundstück nicht seines Ertrages wegen, sondern wegen seiner unmittelbaren Verwendung zum Wohnen von der Verpflichtung ausgenommen worden ist, für den Lebensunterhalt des Arbeitslosen verwertet zu werden. Hieraus folgt für die Auslegung des Begriffs "alsbald", dass der Arbeitslose in dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Bedürftigkeit zu prüfen ist, Anstalten getroffen haben muss, aus denen sich die Absicht zum Bauen wegen eigener Wohnbedürfnisse ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

AlhiV § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7; SGB III § 193; SGB III § 335 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die geltend gemachte Erstattung erbrachter Leistungen und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insg. 42.145,04 EUR.