LSG Sachsen - Urteil vom 05.12.2013
L 3 AL 78/11
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 966/09

Anspruch auf Bewilligung von Insolvenzgeld; Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Markenschutz und Patentanmeldung

LSG Sachsen, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 3 AL 78/11

DRsp Nr. 2014/4174

Anspruch auf Bewilligung von Insolvenzgeld; Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Markenschutz und Patentanmeldung

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsführer einer GmbH eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, kann von Bedeutung sein, dass er einen Namen als Wortmarke schützen lässt, ein Verfahren als Patent angemeldet hat und als Erfinder geführt wird, und die GmbH sowohl die Wortmarke als auch das Patent genutzt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Bewilligung von Insolvenzgeld (InsG) für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2009.