LSG Hamburg - Urteil vom 06.07.2023
L 4 BK 2/22 D
Normen:
BKGG § 5 Abs. 1; BKGG § 6a Abs. 7 S. 1; BKGG § 11 Abs. 1 Alt. 2; SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2;

Anspruch auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach dem BKGGAblehnung für einen zeitlich bestimmten ZeitraumZulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hamburg, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen L 4 BK 2/22 D

DRsp Nr. 2023/11046

Anspruch auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach dem BKGG Ablehnung für einen zeitlich bestimmten Zeitraum Zulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG setzt voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist – hier im Falle der Ablehnung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag für einen zeitlich bestimmten Zeitraum.

Tenor

1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

„Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2021 zu bescheiden. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.“

2. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG § 5 Abs. 1; BKGG § 6a Abs. 7 S. 1; BKGG § 11 Abs. 1 Alt. 2; SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die vollständige Bescheidung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).