1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
„Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2021 zu bescheiden. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.“
2. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die vollständige Bescheidung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG).
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